Dienstleistung

 

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen. Diese Pflicht ergibt aus § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) i.V.m. der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). 

Im Einzelnen hat der Gefahrgutbeauftragte folgende Aufgaben
 

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Unverzügliche Anzeige von Mängeln/ Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer/ Betriebsinhaber
  • Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben
  • Sicherstellung, dass im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut ein Unfallbericht erstellt wird
  • Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten
  • Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes
  • Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln
  • Schulung der Arbeitnehmer


 

Falls Sie Interesse haben, dann kontaktieren Sie mich bitte! 



 

 

Kontakt:


 

Thomas Münch

Leutenauweg 6

97653 Bischofsheim a. d. Rhoen

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